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Rente / Erwerbsminderung

 
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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Träger jeglicher Renten ( Rente wegen Erwerbsminderung, Alters-, Witwen-oder Waisenrenten ) sind grundsätzlich immer die Rentenversicherungen. Je nach Beruf also die BFA ( Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ) oder die LVA ( Landesversicherungsanstalt ) .

Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2001 an, gibt es NUR noch die Rente wegen Erwerbsminderung. ( voll oder teilweise Erwerbsminderung ). Im Gegensatz zur früheren Erwerbs-u.Berufsunfähigkeitsrente, kommt es bei der Neuregelung nicht mehr auf den erreichten beruflichen Status an. Die Prüfung, ob eine andere Tätigkeit mit ähnlichen beruflichen Anforderungen verrichtet werden kann, entfällt. Ein Berufsschutz gibt es, abgesehen von den Vetrauensschutzregelungen ( Sonderregelungen, die man bitte seinem Rententräger erfragen müsste ) für VOR 02.01.1961 Geborene nicht mehr.

Neben der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung, müssen aber auch bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. ( die Vorversicherungs- und Wartezeit muss erfüllt werden. Hier kann man sich über seine persönlichen Voraussetzungen ebenfalls bei seinem Rententräger informieren )

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf eine nichtabsehbare Zeit zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Bei einer Leistungsfähigkeit von 3 - unter 6 Stunden, kann also nur noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Somit besteht ein Rentenanspruch bei teilweiser Erwerbsminderung. Die Höhe entspricht der Hälte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Liegt allerdings eine Arbeitslosigkeit vor, gilt die Vermittlung in den Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen. Es besteht also keine Möglichkeit, Einkommen tatsächlich zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird dann die Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung gewährt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann.

BEACHTE:
Wer -unabhängig von der Arbeitsmarktlage-unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert.

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich als Zeitrenten zu leisten ( 1,5 - 3 Jahre ) . Sie kann allerdings bei Neubeantragung vor Fristablauf verlängert bzw. erneut bewilligt werden. Eine Rente auf Dauer kann nur gewährt werden, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird. Dieses gilt nicht, wenn die volle Rente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird. Hier ist grds. eine Zeitrente zu gewähren, um die Arbeitsmarktlage dann erneut prüfen zu können.

Beachte:
Grundsätzlich gibt weiterhin der Grundsatz : Rehabilitation vor Rente. Wie bisher sind auf weiterhin medizinische und berufliche Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ziel ist nach wie vor, durch diese Leistungen Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. sie möglichts dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Die Erwerbsfähigkeit ist schon dann erhebliche gefährdet oder gemindert, wenn das Leistungsvermögen in der bisherigen beruflichen Tätigkeit durch Krankheit oder Behinderung entsprechend beeinträchtigt sind.

Auch für die Bewilligung einer  medizinischen oder beruflichen Rehabilitationen müssen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

(Quelle: Heft 5 der BfA Information , Renten an Versicherte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Ergänzung durch Sonderinformation der BfA, BfA aktuell : Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit )


Träger von diesen Rehamaßnahmen können  neben den Rentenversicherungen aber auch die Krankenkasse oder das Arbeitsamt sein. Dieses ist individuell und auf den Einzelfall bezogen, zu beantragen und zu prüfen.


Beide Hefte sind kostenlos bei den Rentenversicherungsträgern zu beziehen !!!